4.1.7. In seiner Stellungnahme vom 15. März 2022 zur Einsprache führte der Sachbearbeiter des Beschwerdegegners aus, Dr. med. D. habe eine klare Antwort gegeben. Nur weil diese nicht nachvollziehbar sei, bedeute dies nicht, dass sie nicht zu berücksichtigen sei. Es seien weitere Abklärungen notwendig. Dr. med. D. habe widersprüchliche Angaben gemacht, jedoch könne nicht auf die Aussage der behandelnden Augenärztin verzichtet werden. Die Augenärztin solle attestieren, ob sich der Gesundheitszustand geändert habe. Wenn nicht, könne eine zweite Meinung eingeholt werden (VB 40).