4.1.5. Mit Schreiben vom 26. November 2021 wurde Dr. med. D. wiederum vom Beschwerdegegner gebeten, eine Einschätzung abzugeben, ob die Beschwerdeführerin seit dem 17. August 2021 "in der freien Wirtschaft (im ersten Arbeitsmarkt)" arbeitsfähig sei, wobei die Frage zu beantworten sei, "ohne zu versuchen den Arbeitsmarkt zu bewerten". In ihrer Antwort vom 21. Januar 2022, kreuzte Dr. med. D. die Antwortmöglichkeit "Nein" an, ohne dies weiter zu begründen (VB 95).