4.1.4. Mit Schreiben vom 9. November 2021 wurde Dr. med. D. erneut vom Beschwerdegegner ersucht, eine Beurteilung abzugeben, ob die Beschwerdeführerin seit dem 17. August 2021 "in der freien Wirtschaft (im ersten Arbeitsmarkt)" arbeitsfähig sei. Dr. med. D. kreuzte in ihrer Antwort vom 19. November 2021 die Antwortmöglichkeit "Nein" an und führte ergänzend aus, "soviel [sie] als Augenärztin den Arbeitsmarkt einschätzen" könne, seien "Tätigkeiten mit der bestehenden Visusminderung stark eingeschränkt / nicht vorhanden" (VB 98-99). -6-