klärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399 E. 2.4 S. 403; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2022 vom 23. September 2022 E. 2.2.2., je mit Hinweisen). Der Schwebezustand wird in der Regel durch Erlass der Verfügung der IV-Stelle beendet (vgl. BGE 145 V 399 E. 4.5 S. 407).