Da die Beschwerdeführerin "physisch zu 100 % arbeitsunfähig" sei, trete die psychische, schon länger andauernde Beeinträchtigung, welche aus ärztlicher Sicht zurzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % "aufweis[e]", in den Hintergrund. Da die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sei, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % im ersten Arbeitsmarkt anzunehmen, bestehe für den Beschwerdegegner keine Vorleistungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung (VB 31-34).