Der Beschwerdegegner begründet seinen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass Dr. med. D., Fachärztin für Ophthalmologie, im Schreiben vom 21. Januar 2022 mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. August 2021 in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfähig sei. Da die Beschwerdeführerin "physisch zu 100 % arbeitsunfähig" sei, trete die psychische, schon länger andauernde Beeinträchtigung, welche aus ärztlicher Sicht zurzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % "aufweis[e]", in den Hintergrund.