2. Sinngemäss streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 31- 34) zu Recht aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. August 2021 verneint hat.