1. Soweit mit Beschwerdeantrag 1 die Aufhebung der Verfügung vom 25. Januar 2022 verlangt wird, ist vorab auf Folgendes hinzuweisen: Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, soweit es sich nicht um pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen handelt (vgl. hierzu LO- CHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 71 Rz. 51 ff.). Das Einspracheverfahren wird durch Erlass eines Einspracheentscheids abgeschlossen.