Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 29. März 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 17. August 2021 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 23. August 2021 – ebenfalls ab dem 17. August 2021 – Arbeitslosenentschädigung. Am 25. Januar 2022 verfügte der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. August 2021 infolge einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 80 % vorübergehend nicht vermittlungsfähig. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 ab.