Bei überwiegend wahrscheinlich fehlendem Kausalzusammenhang erübrigte sich sodann entgegen dem Beschwerdeführer vorliegend die Prüfung des Erreichens des medizinischen Endzustandes sowie die Prüfung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung oder eine Invalidenrente. Die mit Einspracheentscheid vom 30. November 2021 per 18. Dezember 2018 erfolgte Leistungseinstellung und die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung durch die Beschwerdegegnerin erweisen sich folglich als rechtens. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).