Urteil des Bundesgerichts 8C_375/2010 vom 4. August 2010 E. 3.2 mit Hinweis), vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet wird, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Unfall vom 1. Juni 2018 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) nicht kausal für die noch über den 18. Dezember 2018 hinaus geklagten Beschwerden ist.