Gestützt auf das gemäss vorangehenden Ausführungen beweiskräftige neurologische Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 1. Juni 2018 eine HWS-Distorsion erlitt und in der Folge ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116) in Form von namentlich Kopf- und Nackenschmerzen, lumbalen Beschwerden, kurzzeitigem Schwindel und Übelkeit, myofascialen Beschwerden, aber auch Konzentrationsproblemen sowie rascher Erschöpfbarkeit aufwies (VB II 21 S. 3, 21 und 23). Aus dem Gutachten ist zu schliessen, dass ab dem 18. Dezember 2018 keine natürlich unfallkausalen Befunde mehr vorgelegen haben (vgl. VB II 21 S. 25 und 28).