Der Gutachter war denn auch angehalten, sich mit sämtlichen einschlägigen Vorakten, wozu auch die vertrauensärztliche Beurteilung gehört, auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.2). Mangels nachweisbarer objektiver Befunde und mit Blick darauf, dass die behandelnden Ärzte sich bei ihrer Beurteilung überwiegend auf die Angaben des Beschwerdeführers stützten, ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die gutachterliche Einschätzung nicht nachvollziehbar sein soll.