5.4. Unerheblich ist, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5), dass der neurologische Gutachter zum selben Ergebnis wie der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin kam. Das hiesige Versicherungsgericht wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurück, weil das Ergebnis der vertrauensärztlichen Ein- -9- schätzung damals nicht beurteilt werden konnte (vgl. E. 3.1. hiervor), jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass die vertrauensärztliche Beurteilung oder deren Ergebnisse falsch gewesen seien.