5.3. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die unfallkausalen Kopfschmerzen hätten eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Beschwerde S. 6), verkennt er, dass der neurologische Gutachter keine unfallkausalen Kopfschmerzen diagnostiziert hat (vgl. E. 3.2. hiervor und VB II 21 S. 30 f.). Weitere Ausführungen dazu, ob die nicht unfallkausalen Kopfschmerzen eine Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit haben, erübrigen sich mit Blick auf den im Unfallversicherungsrecht vorausgesetzten Kausalzusammenhang (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 S.111 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).