gehen ist, dass der Bitte um Aktenzustellung Folge geleistet wurde. Die Einholung von zusätzlichen fremdanamnetischen Informationen bei den behandelnden Fachpersonen bei vollständiger Aktenvorlage lag im Ermessen des Gutachters, weshalb aus diesem Unterlassen nichts abgeleitet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.1) und die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere zielt.