Mit Schreiben an die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2020 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Zustellung sämtlicher durchgeführter bildgebender Untersuchungsergebnisse (auch Videoprint- Aufnahmen von Arthroskopie-Befunden etc.) einschliesslich deren Befunde, Befunde über andere durchgeführte Untersuchungen und weiterer sachdienlicher Unterlagen sowie Mitteilung von Angaben über frühere Behandlungen direkt an die Gutachterstelle (VB II 7 und 8). Dem Aktenauszug des neurologischen Gutachtens ist zu entnehmen, dass dem Gutachter die wesentlichen Vorakten vorlagen (VB II 21 S. 4 ff.), weshalb davon auszu-