In Bezug auf die Durchführung eines Einigungsverfahrens (vgl. betreffend die analoge Anwendung der Korrektive zur Stärkung der Partizipationsrechte des IV-Verfahrens im Bereich der Unfallversicherung: BGE 138 V 318 E. 6.1.1 S. 321 f. und Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013) ist festzuhalten, dass ein konsensorientiertes Vorgehen alleine dann angezeigt ist, wenn gegen den vorgesehenen Gutachter ein zulässiger (begründeter) Einwand formeller oder materieller Natur vorgebracht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3).