Es kann nicht angehen, dass eine versicherte Person gegen medizinische Abklärungen nicht opponiert, bis sie Kenntnis von der Beurteilung des/der Experten erhält und damit die Rüge vermutungsweise nur dann erhebt, wenn sie mit der Beurteilung nicht einverstanden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_768/2018 vom 21. Februar 2019 E. 5.2.1 und 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 6.2.2). Selbst wenn diese Rüge jedoch im vorliegenden Verfahren noch geltend gemacht werden könnte, bleibt darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit eines Gutachters für mehrere Gutachterstellen im Rahmen einer monodisziplinären Begutachtung keine Befangenheit zu begründen vermöchte.