Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die vorgesehene Fachdisziplin, den Namen des Sachverständigen der ZVMB (MEDAS Bern) sowie die Fragen an den Sachverständigen mit und informierte ihn darüber, dass die Gutachterstelle abgelehnt werden könne, wenn Befangenheit ausgewiesen sei (VB II 2). Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, eine Befangenheit sei nicht ersichtlich, er würde jedoch aufgrund der geographischen Nähe die MEDAS Zentralschweiz in Luzern bevorzugen, Zusatzfragen habe er keine (VB II 3). -7-