5.1.1. Bezüglich des Vorgehens der Vorinstanz bei der Auswahl der Gutachterstelle ergibt sich aus den Akten Folgendes: Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die vorgesehene Fachdisziplin, den Namen des Sachverständigen der ZVMB (MEDAS Bern) sowie die Fragen an den Sachverständigen mit und informierte ihn darüber, dass die Gutachterstelle abgelehnt werden könne, wenn Befangenheit ausgewiesen sei (VB II 2).