Es bestehe weiter keine medizinisch unfallkausale Grundlage für eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Integrität (VB II 21 S. 33). Die geklagten Kopfschmerzen würden damit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Juni 2018 stehen, sondern seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallfremde vorbestehende Persönlichkeitsaspekte und eine entsprechende Neigung zu vegetativen und funktionellen Störungen, als auch Spannungskopfschmerzen zurückzuführen (VB II 21 S. 31 in fine). Der Status quo sine vel ante sei spätestens Mitte Dezember 2018 erreicht gewesen (VB II 21 S. 32).