Es liege in Bezug auf die Unfallfolgen eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor und eine weitere Heilbehandlung allfälliger Unfallfolgen sei nicht notwendig, zweckmässig und geeignet, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit namhaft zu verbessern (VB II 21 S. 32). Es bestehe weiter keine medizinisch unfallkausale Grundlage für eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Integrität (VB II 21 S. 33).