3.2. Die Beschwerdegegnerin veranlasste nach der erwähnten Rückweisung durch das Versicherungsgericht im Rahmen der weiteren Abklärungen ein neurologisches Gutachten bei der Medizinische Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH (ZVMB; Gutachten vom 12. November 2020), worauf sich die -5- Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 30. November 2021 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen stützte. Dr. med. C., Facharzt für Neurologie, stellte darin keine unfallkausalen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB II 21 S. 30 f.). Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurde folgende unfallkausale Diagnose gestellt (VB II 21 S. 30):