Die strengen Anforderungen an eine Aktenbeurteilung seien auch mit Blick auf den fehlenden Facharzttitel des beratenden Arztes nicht erfüllt, weshalb von zumindest geringen Zweifeln an der Beurteilung auszugehen sei (vgl. E. 3.3. des erwähnten Urteils). Ausserdem sei zumindest fraglich gewesen, ob der Fallabschluss mit Blick auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte nicht zu früh erfolgt sei (E. 3.4. des erwähnten Urteils).