Im Übrigen entscheidet das Versicherungsgericht mit voller tatsächlicher und rechtlicher Kognition und der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich des Beschwerdeverfahrens ausreichend äussern. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre zudem vorliegend als geheilt zu betrachten, denn eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2016 vom 21. April 2017 E. 2 mit Hinweis auf BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136