2.4. Mit Triplik vom 30. Juni 2022, Quadruplik vom 11. Juli 2022 und Quintuplik vom 26. August 2022 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. 2.4. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zurück. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin wegen mangelnder Begründung und Substanziierung des Einspracheentscheids vom 30. November 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] II 41 [Akten ab dem Entscheid des Versicherungsgerichts]) das rechtliche Gehör verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 6).