3. Eventualiter sei die Causa an die Beschwerdegegnerin zwecks Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes zurückzuweisen. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 5. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. -3- 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 9. Mai 2022 bzw. Duplik vom 14. Juni 2022 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.