1.2. Nach Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere Durchführung einer neurologischen Begutachtung (Gutachten vom 12. November 2020), stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. März 2021 ihre Leistungspflicht per 18. Dezember 2018 ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. April 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. November 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen über den 18.12.2018 zu erbringen. 2. Es sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen.