Mit Verfügung vom 8. April 2019 stellte sie die Versicherungsleistungen per 18. Dezember 2018 ein. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2019 teilweise gut und stellte die Versicherungsleistungen per 11. Januar 2019 ein. Die in der Folge erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2019.720 vom 16. April 2020 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.