1. 1.1. Der 1984 geborene Beschwerdeführer ist aufgrund seines Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. Juni 2018 verletzte er sich bei einer Heckauffahrkollision im Bereich der Halswirbelsäule, als er an einem Fussgängerstreifen anhielt und der nachfolgende Personenwagen nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. Mit Verfügung vom 8. April 2019 stellte sie die Versicherungsleistungen per 18. Dezember 2018 ein.