Per 25. April 2017 erhöhte sich der Arbeitsunfähigkeitsgrad der Beschwerdeführerin auf 100 %, betrug daraufhin ab dem 1. Juli 2017 50 % und ab dem 23. August 2017 70 %. Ab dem 1. November 2017 lag wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 % vor (vgl. VB 173 S. 2). Da die Wirkung der Erfüllung der Wartezeit zeitlich indes nicht unbeschränkt anhält (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_677/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.3 und 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.3; BGE 142 V 547 E. 3.1 S. 550 mit Hinweisen), hat die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Verschlechterung per 25. April 2017 das Wartejahr erneut zu durchlaufen.