b IVG zurückgelegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3). Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Juli 2013 betrug der Invaliditätsgrad – entsprechend der attestierten Arbeitsunfähigkeit – somit 25 % (Mittelwert der attestierten 20 bis 30%igen Arbeitsunfähigkeit, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 15. April 2020 E. 2.2 mit Hinweisen), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstand.