Aus diesen Angaben folgt, dass bei der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch vorlag. Damit hat die Beschwerdeführerin das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zurückgelegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3).