6.2. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 25. Januar 2013 zum Leistungsbezug an (VB 4). Frühestmöglicher Rentenbeginn ist somit der 1. Juli 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist und – gegebenenfalls – danach ein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht, d.h. dass die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid war (Art. 28 Abs. 1 IVG).