Bei dieser Sachlage erweist sich der Verzicht auf eine erneute Abklärung vor Ort und das Abstellen auf eine medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung für die Invaliditätsschätzung gemäss Rechtsprechung als korrekt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2007 vom 4. August 2008 E. 4.3). Damit entspricht der IV-Grad der im SMAB-Gutachten der Beschwerdeführerin attestierten Arbeitsunfähigkeit.