Die Beschwerdegegnerin liess letztmals im Jahr 2018 bei der Beschwerdeführerin eine Abklärung an Ort und Stelle durchführen (VB 123). Im aktuellen Verfahren schätzte sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben gegenüber den SMAB-Gutachtern als arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeiten ein und gab an, sich invalide und schwer krank zu fühlen (VB 166.1 S. 10). Bei dieser Sachlage erweist sich der Verzicht auf eine erneute Abklärung vor Ort und das Abstellen auf eine medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung für die Invaliditätsschätzung gemäss Rechtsprechung als korrekt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2007 vom 4. August 2008 E. 4.3).