6. 6.1. Gemäss verbindlichem Rückweisungsurteil des Versicherungsgerichts VBE.2019.303 vom 20. Januar 2020 ist die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren, womit der Invaliditätsgrad nach der Methode des Betätigungsvergleichs zu bestimmen ist (vgl. dortige E. 5, S. 5 ff. [VB 137]). Rechtsprechungsgemäss wird die Einschränkung im Haushalt üblicherweise anhand einer Abklärung an Ort und Stelle ermittelt (vgl. Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz IVV).