Wesentlichen als altersentsprechend anzugeben seien (VB 166.3 S. 13), was auch für das linke Handgelenk gelte (vgl. VB 166.3 S. 12). Der psychiatrische Gutachter nahm des Weiteren zur Frage nach dem Vorliegen einer Schmerzstörung Stellung, erachtete eine solche allerdings als nicht bestehend (VB 166.6 S. 13). Damit fand im SMAB-Gutachten sowohl in somatischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht eine genügende Auseinandersetzung mit den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin statt. 5.5. Zusammenfassend ist somit auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung gemäss SMAB-Gutachten vom 26. Februar 2021 (VB 166) und ergänzender Stellungnahme vom 30. August 2021 (VB 173) abzustellen.