Der orthopädische Gutachter untersuchte die Beschwerdeführerin nach der Befragung umfassend, wobei er auch die Handgelenke berücksichtigte (VB 166.3 S. 6 ff.). Er erachtete die von der Beschwerdeführerin angegebenen muskuloskelettalen Schmerzen jedoch als nicht nachvollziehbar, da die Funktionsuntersuchungen als überwiegend positiv zu bewerten und im - 10 -