5.4.2. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen zu ihren Beschwerden befragt. Dabei gab sie jeweils an, unter Schmerzen zu leiden (vgl. für das orthopädisch-/traumatologische Gutachten, VB 166.3 S. 2 f.; für das internistische Gutachten, VB 166.4 S. 2 und für das onkologische Gutachten, VB 166.5 S. 2). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen waren den Gutachtern somit bekannt. Der orthopädische Gutachter untersuchte die Beschwerdeführerin nach der Befragung umfassend, wobei er auch die Handgelenke berücksichtigte (VB 166.3 S. 6 ff.).