5.4. 5.4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die SMAB-Gutachter hätten sich in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung damit begnügt, erfolgte Eingriffe und Untersuchungen aufzuzählen. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin habe nicht stattgefunden, obwohl eine Schmerzstörung im Raum stehe. Ausserdem seien die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen am Handgelenk nicht erwähnt worden (Beschwerde, Ziff. 11 f.).