Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin: So wurde darin festgehalten, es sei auffallend, dass die Versicherte keinen Verlauf der Beschwerden habe angeben können, und dass die Angaben zu ihrer Befindlichkeit eher vage und stichwortartig gewesen seien (VB 102.4 S. 10). Weiter wurde im Rahmen der Konsistenzprüfung unter anderem vermerkt, im Verhältnis zum hohen Leidensdruck sei die Inanspruchnahme der psychiatrischen Behandlung eher gering (VB 102.4 S. 12). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass Dr. med. B. die Schlussfolgerungen der asim-Gutachterin nicht teilte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die