Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in retrospektiver Hinsicht nahm Dr. med. B. zu den Vorakten kurz Stellung und führte aus, er könne die gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht nachvollziehen. Ihm war dabei insbesondere auch die Einschätzung der psychiatrischen asim-Gutachterin Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 22. Dezember 2016 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 3. August 2017 bekannt. Dr. med. B. begründete seine von der Einschätzung von Dr. med. C. abweichende Beurteilung damit, dass es im asim-Gutachten an einer spezifischen Beschwerdevalidierung gefehlt habe (VB 166.6 S. 9).