Es seien deshalb zwei unterschiedliche Beschwerdevalidierungsverfahren angewendet worden, von denen eines sprachungebunden gewesen sei. In beiden habe die Versicherte unabhängig voneinander ein Ergebnis erzielt, das – laut Testmanual – für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spreche. Somit sei gesamthaft betrachtet von einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung auszugehen (VB 166.6 S. 9). Eine Einschränkung der Fähigkeiten und Ressourcen der Versicherten lasse sich aus psychiatrischer Sicht weder aktuell noch für die Vergangenheit begründen (VB 166.6 S. 10 f.).