5.2.2. Der psychiatrische SMAB-Gutachter Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Diagnose. Er begründete dies damit, dass der Beschwerdevortrag der Versicherten vage und aufgesetzt gewirkt habe und ihr eine detailreiche Schilderung nicht möglich gewesen sei. Die Einschränkungen, welche die Versicherte angegeben habe, hätten nicht verifiziert werden können. Es seien deshalb zwei unterschiedliche Beschwerdevalidierungsverfahren angewendet worden, von denen eines sprachungebunden gewesen sei.