2022 ausging (VB 184 S. 3). Das Gutachten ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf das Gutachten könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Sie rügt vorab, der psychiatrische SMAB-Gutachter habe sich nicht mit den Einschätzungen und der Diagnostik anderer in den Fall involvierten Psychiaterinnen und Psychiater auseinandergesetzt (Beschwerde, Ziff. 17 f.).