Mit Mitteilung vom 6. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin sodann über die konkrete Durchführung der Begutachtung orientiert (VB 163). Die gutachterlichen Untersuchungen fanden schliesslich im Januar 2021 statt (VB 166.1 S. 3). Die Beschwerdeführerin stellte diese Begutachtung bis zu deren Durchführung in keiner Weise in Frage. Nicht einmal im Einwandschreiben vom 9. Dezember 2021 – wobei die Beschwerdeführerin nach dortigen Angaben bereits anwaltlich vertreten war (VB 181 S. 2 unten; vgl. demgegenüber die am 11. März 2022 unterzeichnete Vollmacht [VB 186]) – beanstandete die Beschwerdeführerin die Begutachtung in formeller Hinsicht (VB 181).