3.2. Im Nachgang an das Rückweisungsurteil des Versicherungsgerichts VBE.2019.303 vom 20. Januar 2020 zeigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juli 2020 die vorgesehene Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unter Abklärung des Arbeitsunfähigkeitsverlaufs explizit ab 2. Februar 2012 an (VB 155). Der Beschwerdeführerin wurde eine Fristerstreckung gewährt, um allfällige Ergänzungen bezüglich der vorgesehenen Begutachtung anzubringen (VB 156). Mit Mitteilung vom 6. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin sodann über die konkrete Durchführung der Begutachtung orientiert (VB 163).