Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für die Vergangenheit nicht begründen; ob es möglicherweise im Anschluss an die Tumorerkrankung passager zu einer depressiven Entwicklung gekommen sei, die zu einer passageren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe, sei retrospektiv auch vor dem Hintergrund der negativen Antwortverzerrung nicht sicher zu beurteilen (VB 166.1 S. 12).